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   BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80   

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https://dejure.org/1981,6464
BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80 (https://dejure.org/1981,6464)
BSG, Entscheidung vom 17.02.1981 - 7 RAr 15/80 (https://dejure.org/1981,6464)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 15/80 (https://dejure.org/1981,6464)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Ganztägiger Unterricht - Vollzeitunterricht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ganztägiger Unterricht - Bildungswilliger - Arbeitseinkommen - Maßnahme zur beruflichen Fortbildung - Unterhaltsgeld

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74

    Schulausbildung - Arbeitskraft - Abendgymnasium - Möglichkeit einer

    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80
    Bei der zumutbaren Gesamtbelastung ist davon auszugehen, daß sie 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten soll (vgl BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 5 1267 Nr. 8; SozR 4100 5 103 Nr. 6).
  • BSG, 25.03.1976 - 7 RAr 135/74

    Zur Widerrufbarkeit von Anordnungen Wegfall der Anspruchsgrundlagen

    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80
    Damit entfällt bereits ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, für den der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (vgl BSGE 41, 260, 262).
  • BSG, 30.01.1973 - 7 RAr 29/72

    Anordnungen des Verwaltungsrates in Bezug auf Unterhaltsleistung

    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1973 (BSGE 35, 164, 166) entschieden, daß die Übertragung von Anordnungsrecht auf den Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit in 5 39 AFG mit dem GG Vereinbar ist.
  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 51/73

    Die Tätigkeit der Hausfrau stellt einen Beruf iSd Vorschriften des AFG über

    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80
    Sie berücksichtigt, daß der Teilnehmer einer Maßnahme nicht nur von dem eigentlichen Unterricht, sondern auch wegen der Vor- und Nacharbeiten, der Hausarbeiten und der Wegezeiten ganztags in Anspruch genommen ist und deswegen eine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (BSGE 38, 109, 115).
  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 65/78

    Bisherige schulische Ausbildung - Erstreben einer weiteren Ausbildung im Anschluß

    Auszug aus BSG, 17.02.1981 - 7 RAr 15/80
    Gegen eine solche Gefahr sollen, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen, Alg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) schützen (Vgl SozR 4100 5 134 Nr. 12 = BSGE 48, 27, 32 f).
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 30/94

    Ganztägiger Unterricht nach § 44 Abs. 1 AFG

    Ganztätiger Unterricht als Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsgeld (§ 44 I AFG) wird erteilt, wenn der maßnahmebedingte Zeitaufwand mehr als 30 Stunden in der Woche beträgt (teilweise Abweichung von BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).

    Bereits zu der fast wortgleichen Vorgängerregelung im Anordnungsrecht, nämlich zu § 11 Abs. 2 S 1 AFuU vom 9. September 1971 idF vom 19. Dezember 1973 (ANBA 1974, 493; im folgenden AFuU 1973), hat der Senat im Urteil vom 17. Februar 1981 (SozR 4460 § 11 Nr. 6) die Auffassung vertreten, die Norm stelle lediglich eine Vermutung dafür auf, wann auf jeden Fall ganztägiger Unterricht vorliege.

    Denn § 39 S 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gebietet die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, ermächtigt also insoweit nicht zu Generalisierungen der Art, daß eine Mindestzahl von Unterrichtsstunden in bestimmter Verteilung erreicht sein muß, um ganztägigen Unterricht annehmen zu können (so auch schon BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6 zur Vorgängerregelung).

    Gleichwohl ist der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1981 (SozR 4460 § 11 Nr. 6) der schon seinerzeit von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht gefolgt, die Regelung des § 11 Abs. 2 S 1 AFuU 1973 iS einer uneingeschränkten Anspruchsvoraussetzung auszulegen.

    Dies hätte jedoch angesichts der Entscheidung des Senats vom 17. Februar 1981 (SozR 4460 § 11 Nr. 6) nahegelegen, sofern entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine abschließende Anspruchsvoraussetzung hätte normiert werden sollen.

    Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin wegen ihrer Belastungen durch die Maßnahme nicht mehr in der Lage war, einer ausreichenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, geht der Senat - im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1981 (SozR 4460 § 11 Nr. 6) - davon aus, daß es der Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die zumutbare Gesamtbelastung bedarf.

    In seinem früheren Urteil vom 17. Februar 1981 (SozR 4460 § 11 Nr. 6) hatte sich der Senat vornehmlich auf eine Entscheidung des 12. Senats vom 12. Februar 1975 zum Waisenrentenrecht (BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8) gestützt, die von einer zumutbaren Gesamtbelastung von 60 Stunden in der Woche ausging.

    Insoweit besteht eine vergleichbare Problemkonstellation, so daß in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 17. Februar 1981 (SozR 4460 § 11 Nr. 6) durchaus eine Beachtung der Rechtsprechung aus dem Renten-, aber auch aus dem Kindergeldrecht naheliegt.

    Hierbei ist auch zu beachten, inwieweit die Lage und Verteilung des Unterrichts und der sonstigen maßnahmebedingten Belastungen überhaupt noch die Ausübung einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zugelassen hat (vgl BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).

    Derartige Feststellungen sind ggf zu treffen, weil die Gesamtbelastung für jede Woche gesondert festzustellen ist (BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).

  • BSG, 02.12.1987 - 1 RA 21/86

    § 14a Abs 3 S 2 AVG - Dauer der Rehabiliationsmaßnahme länger als zwei Jahre

    Ganztägiger Unterricht sind Lehrveranstaltungen oder praktische Ausbildungen, welche einschließlich der erforderlichen Vorbereitung, Nacharbeit, Wiederholungen und Wegezeiten den Rehabilitanden zeitlich so beanspruchen, daß er daneben einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann (Anschluß an BSG vom 17.2.1981 - 7 RAr 15/80 = SozR 4460 § 11 Nr. 6).

    Nur auf diese Zeiträume entfalle ganztägiger Unterricht, dh Unterricht an mindestens fünf Werktagen im Umfange von wöchentlich mindestens 25 Unterrichtsstunden (Hinweis auf BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).

    Zu Recht hat das LSG im Zusammenhang hiermit auf das Urteil des 7. Senats des BSG vom 17. Februar 1981 (BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6) hingewiesen.

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 , § 112 Abs. 7 AFG

    In ganztägigem Unterricht wird eine Maßnahme jedenfalls dann durchgeführt, wenn der Unterricht, wie das hier der Fall gewesen ist, in jeder Woche an mindestens fünf Werktagen stattfindet und mindestens 25 Unterrichtsstunden umfaßt (BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6; § 3 Abs. 2 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung idF vom 8. März 1991, ANBA 455).

    Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht allein auf die zeitliche Belastung durch Schulungszeiten, sondern auch auf die zeitliche Belastung durch Vor- und Nachbereitung und Wege an (vgl BSGE 38, 109 = SozR 4100 § 44 Nr. 1; BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).

  • BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92

    Fernunterricht - Unterhaltsgeld - Ganztätgiger Unterricht - Dauer

    Dafür spricht, daß der speziell auf den Kläger zugeschnittene Studiengang nach Angaben der AKAD einen täglichen Zeitaufwand von sechs Stunden erforderte und damit die Grenze des § 3 Abs. 2 AFuU überschritt, ab der ganztägiger Unterricht vermutet wird (BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).

    Das Uhg soll nämlich, wie vom Senat mehrfach herausgestellt, das fehlende Arbeitseinkommen des Bildungswilligen für die Zeit ersetzen, während der er wegen der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme keine entlohnte Erwerbstätigkeit zumutbar verrichten kann (BSG SozR 4100 § 39 Nr. 16; SozR 4460 § 11 Nr. 6).

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 87/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Fehlen gesetzlicher Grundlage - Begriff des

    Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht allein auf die zeitliche Belastung durch Schulungszeiten, sondern auch auf die Belastung durch Vor- und Nachbereitungszeit und Wegezeiten an (vgl BSGE 38, 109; BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).
  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 91/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Teilnahme an einer Vollzeitbildungsmaßnahme

    Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht allein auf die zeitliche Belastung durch Schulungszeiten, sondern auch auf die zeitliche Belastung durch Vor- und Nachbereitung und Wege an (vgl BSGE 38, 109 = SozR 4100 § 44 Nr. 1; BSG SozR 4460 § 11 Nr. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1979 - L 12 Ar 28/78

    Förderung und ganztägiger Unterricht

    Rechtszug: vorgehend SG Düsseldorf 1977-12-01 S 15 Ar 74/76 nachgehend BSG 1981-02-17 7 RAr 15/80.
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